NIS2 & NISG 2026 Ratgeber

Das österreichische NISG 2026 (Umsetzung der EU-Richtlinie NIS2) tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft; die Erstregistrierung läuft bis 31.12.2026. Diese Ratgeber erklären Geltungsbereich, Schwellenwerte, Pflichten, Fristen und Branchenfragen — verständlich und mit Verweis auf den jeweiligen Paragrafen.

Grundlagen & Betroffenheit

Pflichten & Nachweise

NIS2-Pflichten: Risikomanagement, Meldung und Governance im ÜberblickNIS2-Pflichten im Überblick: Risikomanagement (§32), Meldung (§34/35), Governance (§31) und Nachweise (§33). Bis 31.12.2026 registrieren — jetzt prüfen.Die 10 NIS2-Risikomanagementmaßnahmen (§ 32) als ChecklisteDie 10 NIS2-Risikomanagementmaßnahmen nach § 32 (a–j) als Checkliste mit konkreten Umsetzungsschritten. Erstregistrierung bis 31.12.2026 — jetzt prüfen.NIS2-Meldepflicht: 24 h / 72 h / 1 Monat — der Ablauf bei einem VorfallNIS2-Meldepflicht: erhebliche Vorfälle binnen 24h, 72h und 1 Monat an das CSIRT melden. Betroffen? Bis 31.12.2026 registrieren – prüfen Sie jetzt Ihre Pflicht.Nach der Registrierung: Die NIS2-Selbstdeklaration bis 30.09.2027NIS2-Selbstdeklaration nach § 33: bis 30.09.2027 die umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen gegenüber der Behörde nachweisen. Jetzt strukturiert vorbereiten.Die 7 § 29-Angaben für die NIS2-RegistrierungNIS2-Registrierung nach § 29: alle 7 Pflichtangaben im Wortlaut, in Reihenfolge, plus Änderungsfristen. Bereiten Sie Ihre Anmeldung bis 31.12.2026 vor.NIS2 und die Geschäftsleitung: Pflichten und Schulung (§ 31)NIS2 Geschäftsleitung: Das Leitungsorgan muss die Maßnahmen (§ 32) sicherstellen, beaufsichtigen und geschult sein (§ 31). Frist 31.12.2026 — jetzt prüfen.NIS2 Lieferkette: Sind Sie als Zulieferer betroffen?NIS2 Lieferkette: Welche Sicherheitsanforderungen Kunden an Zulieferer stellen und ob Sie bis 31.12.2026 selbst registrierungspflichtig sind. Jetzt prüfen.

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Stand: Juni 2026. Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. I Nr. 94/2025).