NIS2 für Wasserversorgung und Abwasser

NISG-Plattform-RedaktionStand Juni 20264 Min Lesezeit

In Kürze: Trinkwasser und Abwasser sind zwei eigene Anlage-1-Sektoren (hohe Kritikalität) des NISG 2026. Erfasst sind Versorger mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch" sowie Betriebe, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln — sofern dies eine wesentliche Tätigkeit ist und die Größenschwelle erreicht wird. Wichtig für Kommunen: Auch ein kommunaler Wasser-/Abwasserbetrieb ist über den Sektor erfasst — obwohl Gemeinden als Verwaltung selbst ausgenommen sind. Erstregistrierung bis 31.12.2026. → Betroffenheit prüfen.

Wasser- und Abwasserinfrastruktur gehört zur lebenswichtigen Versorgung — und ist zunehmend digital gesteuert. Beide Bereiche zählen daher zu den Sektoren mit hoher Kritikalität.

Wer ist betroffen?

Das NISG 2026 führt in Anlage 1 zwei getrennte Sektoren:

Sektor (Anlage 1) Erfasste Einrichtungen
Trinkwasser (Nr. 6) Lieferanten und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch" — ausgenommen, wenn die Wasserlieferung nur ein nicht wesentlicher Teil der Tätigkeit ist
Abwasser (Nr. 7) Unternehmen, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln — ausgenommen, wenn dies nur ein nicht wesentlicher Teil der Tätigkeit ist

Zur Tätigkeit muss die Größe kommen (Schwellenwerte):

  • Großes Unternehmen → voraussichtlich wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1): ab 250 Mitarbeitern oder (Umsatz > 50 Mio. € und Bilanz > 43 Mio. €).
  • Mittleres Unternehmen → voraussichtlich wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2): ab 50 Mitarbeitern oder (Umsatz > 10 Mio. € und Bilanz > 10 Mio. €).
  • Kleinstbetriebe bleiben in der Regel außerhalb — sofern keine größenunabhängige Einstufung der Behörde (§ 26) greift.

Das finanzielle Kriterium gilt kumulativ (Umsatz und Bilanzsumme).

Sonderfallkommunale Wasser- und Abwasserbetriebe

Hier entsteht oft Verwirrung: Gemeinden sind als Stellen der öffentlichen Verwaltung vom Sektor „Öffentliche Verwaltung" ausgenommen (§ 24 Abs. 3 — siehe NIS2 in der öffentlichen Verwaltung). Betreibt eine Gemeinde aber die Trinkwasser- oder Abwasserversorgung, ist diese Tätigkeit über die eigenständigen Sektoren Trinkwasser/Abwasser erfasst — unabhängig von der Verwaltungs-Ausnahme.

Mit anderen Worten: Nicht „die Gemeinde als Behörde" ist betroffen, sondern der Versorgungsbetrieb (ob als Eigenbetrieb, Verband oder ausgegliederte Gesellschaft) — sofern er die Größenschwelle erreicht. Die genaue Konstellation klären Sie im Geltungsbereichs-Check.

BesonderheitOT und Versorgungssicherheit

Wasserwerke und Kläranlagen sind stark von Steuerungstechnik (OT/SCADA) abhängig. Die § 32-Maßnahmen verfolgen einen gefahrenübergreifenden Ansatz und erfassen diese Systeme mit. Schwerpunkte:

  • Segmentierung und Absicherung der Leit-/Prozessleittechnik.
  • Betriebskontinuität (§ 32 Abs. 4 lit. c): Versorgung und Entsorgung müssen auch bei einem Cybervorfall gesichert bleiben.
  • Zugriffskontrolle auf Steuerungssysteme (lit. i) und sichere Authentifizierung (lit. j).

Welche Pflichten gelten?

Dieselben Pflichtblöcke wie für alle Einrichtungen (NIS2-Pflichten):

  1. Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde — bis 31.12.2026 (§ 29).
  2. Risikomanagement mit den Mindestinhalten a–j (§ 32), mit OT-Schwerpunkt.
  3. Vorfallmeldung an das zuständige CSIRT: 24 h / 72 h / 1 Monat (§ 34/§ 35).
  4. Governance & Schulung des Leitungsorgans (§ 31).
  5. Wirksamkeitsnachweis — Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33).

Erste Schritte

  1. Tätigkeit + Größe + Betreiberkonstellation klärenkostenloser Check.
  2. IT/OT-Inventar der Versorgungs-/Behandlungsanlagen erstellen.
  3. Registrierung vorbereiten → bis 31.12.2026.
  4. Risikomanagement mit Betriebskontinuitäts- und OT-Schwerpunkt aufsetzen (§ 32).

Die Plattform unterstützt Sie bei Einstufung, § 29-Paket und prüffesten Nachweisen — die rechtliche Bewertung und die Einreichung verbleiben bei Ihnen.

Ist Ihr Wasser-/Abwasserbetrieb betroffen?

Wählen Sie „Trinkwasser" bzw. „Abwasser" und Ihre Größe und sehen Sie Ihre voraussichtliche Einstufung. Jetzt kostenlos prüfen

Häufige Fragen (FAQ)

Sind Wasserversorger von NIS2 betroffen? Ja. Trinkwasser ist ein eigener Anlage-1-Sektor. Versorger mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch" sind erfasst, sofern dies eine wesentliche Tätigkeit ist und die Größenschwelle erreicht wird (mittel → wichtig, groß → wesentlich).

Ist Abwasser ein eigener NIS2-Sektor? Ja. Abwasser ist als Sektor Nr. 7 der Anlage 1 eigenständig erfasst — für Betriebe, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln (sofern wesentliche Tätigkeit).

Ist meine Gemeinde-Wasserversorgung betroffen, obwohl Gemeinden ausgenommen sind? Möglicherweise ja. Die Ausnahme betrifft die Gemeinde als Verwaltung (§ 24 Abs. 3). Der Wasser-/Abwasserbetrieb ist jedoch über die eigenständigen Sektoren Trinkwasser/Abwasser erfasst — unabhängig davon, ob er als Eigenbetrieb, Verband oder Gesellschaft geführt wird, sofern die Größenschwelle erreicht wird.

Welche Frist gilt? Die Erstregistrierung ist bis 31.12.2026 vorzunehmen (§ 29 Abs. 3); die Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33 Abs. 1).


Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. I Nr. 94/2025). Quellen: RIS / BGBl. I Nr. 94/2025, nis.gv.at, WKO.