NIS2 im Sektor Weltraum

NISG-Plattform-RedaktionStand Juni 20263 Min Lesezeit

In Kürze: Weltraum ist ein Anlage-1-Sektor (hohe Kritikalität) des NISG 2026. Erfasst sind Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien stehen, von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung weltraumgestützter Dienste unterstützenausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze. Mittlere Betreiber gelten als wichtige, große als wesentliche Einrichtung. Erstregistrierung bis 31.12.2026. → Betroffenheit prüfen.

Nicht „Raumfahrt" als Ganzes ist erfasst, sondern die Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Dienste am Boden ermöglicht — etwa Boden- und Kontrollstationen.

Wer im Sektor Weltraum ist betroffen?

Das NISG 2026 nennt in Anlage 1 (Nr. 11 „Weltraum") als erfasste Einrichtungen: Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die

  • im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien stehen und von diesen verwaltet und betrieben werden und
  • die Erbringung weltraumgestützter Dienste unterstützen.

Ausgenommen sind ausdrücklich Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (diese fallen ggf. über die digitale Infrastruktur/Kommunikation in den Anwendungsbereich, nicht über „Weltraum").

Zur Tätigkeit muss die Größe kommen (Schwellenwerte):

  • Großes Unternehmen → voraussichtlich wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1): ab 250 Mitarbeitern oder (Umsatz > 50 Mio. € und Bilanz > 43 Mio. €).
  • Mittleres Unternehmen → voraussichtlich wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2): ab 50 Mitarbeitern oder (Umsatz > 10 Mio. € und Bilanz > 10 Mio. €).
  • Kleinstunternehmen bleiben in der Regel außerhalb — sofern keine größenunabhängige Einstufung der Behörde (§ 26) greift.

Das finanzielle Kriterium gilt kumulativ. Den Unterschied der Kategorien erklärt wesentliche vs. wichtige Einrichtungen.

Welche Pflichten gelten?

Dieselben Pflichtblöcke wie für alle Einrichtungen (NIS2-Pflichten):

  1. Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde — bis 31.12.2026 (§ 29).
  2. Risikomanagement mit den Mindestinhalten a–j (§ 32), inkl. der Steuerungs- und Kommunikationssysteme der Bodeninfrastruktur.
  3. Vorfallmeldung an das zuständige CSIRT: 24 h / 72 h / 1 Monat (§ 34/§ 35).
  4. Governance & Schulung des Leitungsorgans (§ 31).
  5. Wirksamkeitsnachweis — Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33).

Erste Schritte

  1. Tätigkeit + Größe klären (Bodeninfrastruktur für weltraumgestützte Dienste?) → kostenloser Check.
  2. Registrierung vorbereiten → bis 31.12.2026.
  3. Risikomanagement aufsetzen (§ 32).

Die Plattform unterstützt Sie bei Einstufung, § 29-Paket und prüffesten Nachweisen — die rechtliche Bewertung und die Einreichung verbleiben bei Ihnen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist der Weltraumsektor von NIS2 betroffen? Ja. „Weltraum" ist ein Anlage-1-Sektor. Erfasst sind Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die weltraumgestützte Dienste unterstützen — ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze. Mittlere gelten als wichtige, große als wesentliche Einrichtung.

Sind Satellitenbetreiber im All erfasst? Der Sektor stellt auf die Bodeninfrastruktur ab, die weltraumgestützte Dienste am Boden unterstützt. Die genaue Zuordnung Ihrer Tätigkeit nehmen Sie im Check vor.

Welche Frist gilt? Die Erstregistrierung ist bis 31.12.2026 vorzunehmen (§ 29 Abs. 3); die Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33 Abs. 1).


Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. I Nr. 94/2025). Quellen: RIS / BGBl. I Nr. 94/2025, nis.gv.at, WKO.