NIS2 in der Abfallwirtschaft

NISG-Plattform-RedaktionStand Juni 20263 Min Lesezeit

In Kürze: Die Abfallbewirtschaftung ist ein Anlage-2-Sektor des NISG 2026. Erfasst sind Unternehmen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (§ 2 Abs. 6 Z 3 und 4 AWG), deren wirtschaftliche Haupttätigkeit die Abfallbewirtschaftung ist. Mittlere und große Unternehmen gelten als wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2). Auch kommunale Entsorgungsbetriebe sind über den Sektor erfasst — die Verwaltungs-Ausnahme für Gemeinden ändert daran nichts. Erstregistrierung bis 31.12.2026. → Betroffenheit prüfen.

Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Abfall sind zunehmend digital gesteuert und für Hygiene und Versorgung systemrelevant — daher zählt die Branche zu den sonstigen kritischen Sektoren (Anlage 2).

Wer in der Abfallwirtschaft ist betroffen?

Das NISG 2026 verweist für den Sektor „Abfallbewirtschaftung" auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) — erfasst sind Unternehmen gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 und 4 AWG, mit Ausnahme jener, deren wirtschaftliche Haupttätigkeit nicht die Abfallbewirtschaftung ist. Ein Industriebetrieb, der nur nebenbei eigenen Abfall entsorgt, fällt also nicht allein deshalb unter diesen Sektor.

Zur Tätigkeit muss die Größe kommen (Schwellenwerte). Für Anlage-2-Sektoren gilt:

  • Mittlere und große Unternehmen → voraussichtlich wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2): ab 50 Mitarbeitern — oder, davon unabhängig, ab > 10 Mio. € Jahresumsatz und > 10 Mio. € Bilanzsumme (kumulativ).
  • Kleinstunternehmen bleiben in der Regel außerhalb — sofern keine größenunabhängige Einstufung der Behörde (§ 26) greift.

Anlage-2-Einrichtungen sind — ob mittel oder groß — wichtige Einrichtungen; die Stufe „wesentlich" kann nur über § 26 hinzutreten.

Sonderfallkommunale Entsorgung

Wie bei der Wasserversorgung gilt: Gemeinden sind als Verwaltung vom Sektor „Öffentliche Verwaltung" ausgenommen (§ 24 Abs. 3 — siehe öffentliche Verwaltung). Betreibt eine Gemeinde aber die Abfallentsorgung als wirtschaftliche Tätigkeit (Eigenbetrieb, Verband oder Gesellschaft), ist dieser Betrieb über den eigenständigen Sektor „Abfallbewirtschaftung" erfasst — sofern die Größenschwelle erreicht wird.

Welche Pflichten gelten?

Dieselben Pflichtblöcke wie für alle Einrichtungen (NIS2-Pflichten):

  1. Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde — bis 31.12.2026 (§ 29).
  2. Risikomanagement mit den Mindestinhalten a–j (§ 32), inkl. Steuerungstechnik von Sortier-/Behandlungsanlagen.
  3. Vorfallmeldung an das zuständige CSIRT: 24 h / 72 h / 1 Monat (§ 34/§ 35).
  4. Governance & Schulung des Leitungsorgans (§ 31).
  5. Wirksamkeitsnachweis — Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33).

Erste Schritte

  1. Haupttätigkeit + Größe + Betreiberkonstellation klärenkostenloser Check.
  2. IT/OT-Inventar der Anlagen erstellen.
  3. Registrierung vorbereiten → bis 31.12.2026.
  4. Risikomanagement aufsetzen (§ 32).

Die Plattform unterstützt Sie bei Einstufung, § 29-Paket und prüffesten Nachweisen — die rechtliche Bewertung und die Einreichung verbleiben bei Ihnen.

Ist Ihr Entsorgungsbetrieb betroffen?

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Abfallwirtschaft von NIS2 betroffen? Ja. Die Abfallbewirtschaftung ist ein Anlage-2-Sektor (Bezug auf das AWG 2002). Erfasst sind Unternehmen, deren wirtschaftliche Haupttätigkeit die Abfallbewirtschaftung ist und die die Größenschwelle erreichen — als wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2).

Sind kommunale Entsorgungsbetriebe betroffen? Möglicherweise ja: Die Verwaltungs-Ausnahme für Gemeinden (§ 24 Abs. 3) betrifft die Verwaltung selbst, nicht den Entsorgungsbetrieb — dieser ist über den Sektor „Abfallbewirtschaftung" erfasst, sofern die Größenschwelle erreicht wird.

Was, wenn Abfall nur ein Nebengeschäft ist? Dann greift die gesetzliche Ausnahme: Unternehmen, deren wirtschaftliche Haupttätigkeit nicht die Abfallbewirtschaftung ist, fallen nicht allein deswegen unter diesen Sektor.

Welche Frist gilt? Die Erstregistrierung ist bis 31.12.2026 vorzunehmen (§ 29 Abs. 3); die Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33 Abs. 1).


Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. I Nr. 94/2025). Quellen: RIS / BGBl. I Nr. 94/2025, nis.gv.at, WKO.