NIS2 für Anbieter digitaler Dienste

NISG-Plattform-RedaktionStand Juni 20263 Min Lesezeit

In Kürze: Anbieter digitaler Dienste sind ein Anlage-2-Sektor des NISG 2026. Erfasst sind drei Typen: Online-Marktplätze (§ 1 Abs. 4 Z 10 UWG), Online-Suchmaschinen (VO (EU) 2019/1150) und Dienste sozialer Netzwerke. Mittlere und große Anbieter gelten als wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2). Nicht zu verwechseln mit „Digitale Infrastruktur" (Anlage 1: Cloud, Rechenzentren, DNS) — das ist ein anderer, höher kritischer Sektor. Erstregistrierung bis 31.12.2026. → Betroffenheit prüfen.

Wer ist als „digitaler Dienst" betroffen?

Das NISG 2026 listet in Anlage 2 den Sektor „Anbieter digitaler Dienste" mit drei klar umrissenen Typen:

Typ Definition (Anlage 2)
Online-Marktplatz Anbieter i. S. d. § 1 Abs. 4 Z 10 UWG (Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Verträgen mit Unternehmern/Verbrauchern ermöglicht)
Online-Suchmaschine Anbieter i. S. d. Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1150
Dienste sozialer Netzwerke Plattform, auf der Endnutzer in Kontakt treten, kommunizieren und Inhalte teilen/entdecken (Chats, Posts, Videos, Empfehlungen)

Maßgeblich ist der Wortlaut der Anlage 2; die genaue Zuordnung nehmen Sie im Geltungsbereichs-Check vor.

Wichtige Abgrenzungdigitale Dienste ≠ digitale Infrastruktur

Diese beiden Sektoren werden häufig verwechselt:

  • Anbieter digitaler Dienste (Anlage 2, dieser Beitrag): Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke — endnutzer-/plattformorientiert.
  • Digitale Infrastruktur (Anlage 1, höhere Kritikalität): Rechenzentren, Cloud, CDN, IXP, DNS, Vertrauensdienste — die technische Grundschicht. Wer solche Dienste betreibt, fällt unter den höher kritischen Anlage-1-Sektor → siehe NIS2 für IT-Dienstleister.

Welche Größe ist erfasst?

Für Anlage-2-Sektoren gilt (Schwellenwerte):

  • Mittlere und große Anbieter → voraussichtlich wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2): ab 50 Mitarbeitern — oder, davon unabhängig, ab > 10 Mio. € Jahresumsatz und > 10 Mio. € Bilanzsumme (kumulativ).
  • Kleinstanbieter bleiben in der Regel außerhalb — sofern keine größenunabhängige Einstufung der Behörde (§ 26) greift.

Anlage-2-Einrichtungen sind — ob mittel oder groß — wichtige Einrichtungen; „wesentlich" kann nur über § 26 hinzutreten.

Welche Pflichten gelten?

Dieselben Pflichtblöcke wie für alle Einrichtungen (NIS2-Pflichten):

  1. Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde — bis 31.12.2026 (§ 29). Zu den § 29-Angaben gehören u. a. die EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie Dienste erbringen, und ggf. IP-Adressbereiche.
  2. Risikomanagement mit den Mindestinhalten a–j (§ 32) — bei Plattformen mit Schwerpunkt auf Zugriffskontrolle (lit. i), Authentifizierung (lit. j) und Lieferkette/Subdienstleister (lit. d).
  3. Vorfallmeldung an das zuständige CSIRT: 24 h / 72 h / 1 Monat (§ 34/§ 35); bei beeinträchtigter Diensterbringung sind Nutzer unverzüglich zu unterrichten (§ 34 Abs. 3).
  4. Governance & Schulung des Leitungsorgans (§ 31).
  5. Wirksamkeitsnachweis — Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33).

Erste Schritte

  1. Diensttyp + Größe klärenkostenloser Check.
  2. Registrierung vorbereiten (inkl. Mitgliedstaaten der Diensterbringung) → bis 31.12.2026.
  3. Risikomanagement mit Plattform-Schwerpunkt aufsetzen (§ 32).

Die Plattform unterstützt Sie bei Einstufung, § 29-Paket und prüffesten Nachweisen — die rechtliche Bewertung und die Einreichung verbleiben bei Ihnen.

Betreiben Sie einen digitalen Dienst?

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Häufige Fragen (FAQ)

Sind Online-Marktplätze von NIS2 betroffen? Ja, als Anlage-2-Sektor „Anbieter digitaler Dienste" — sofern die Größenschwelle erreicht wird (mittel oder groß → wichtige Einrichtung, § 24 Abs. 2). Erfasst sind Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und soziale Netzwerke.

Was ist der Unterschied zu „Digitale Infrastruktur"? „Anbieter digitaler Dienste" (Anlage 2) meint Plattformen (Marktplatz/Suchmaschine/soziales Netzwerk). „Digitale Infrastruktur" (Anlage 1) meint die technische Grundschicht (Cloud, Rechenzentren, DNS) und ist höher kritisch → IT-Dienstleister.

Sind kleine Plattformen betroffen? In der Regel nicht: Kleinstanbieter (< 50 Mitarbeiter und ≤ 10 Mio. €) bleiben meist außerhalb, sofern keine Einstufung nach § 26 greift.

Welche Frist gilt? Die Erstregistrierung ist bis 31.12.2026 vorzunehmen (§ 29 Abs. 3); die Selbstdeklaration bis 30.09.2027 (§ 33 Abs. 1).


Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. I Nr. 94/2025). Quellen: RIS / BGBl. I Nr. 94/2025, nis.gv.at, WKO.