In Kürze: Für die NISG-2026-Umsetzung kursieren viele „NIS2-Vorlagen". Tatsächlich brauchen Sie Struktur für vier Dinge: die Registrierung (sieben § 29-Angaben), das Risikomanagement (zehn Mindestinhalte a–j, § 32), die Vorfallmeldung (24 h / 72 h / 1 Monat, § 34) und den Wirksamkeitsnachweis (Selbstdeklaration, § 33). Eine statische Word-Vorlage liefert den Rahmen — aber NIS2 verlangt Fristen, Änderungsmeldungen und prüffeste Nachweise, die ein einmalig ausgefülltes Dokument nicht abbildet. Dieser Beitrag zeigt, was in jede Vorlage gehört — und wie Sie daraus einen belastbaren Nachweis machen. → Erst Geltungsbereich prüfen.
„Gibt es für NIS2 eine Vorlage?" ist eine der häufigsten Fragen — verständlich, denn eine gute Struktur spart Zeit. Die ehrliche Antwort: Eine Vorlage ist ein guter Startpunkt, aber kein Konformitätsnachweis. Wer die Pflichten des NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) nur in ein Dokument schreibt und ablegt, hat das Wichtigste — Aktualität und Nachweisbarkeit — noch vor sich.
Welche NIS2-Vorlagen brauchen Sie wirklich?
1. Registrierungs-Vorlage (§ 29 Abs. 2) — die sieben Pflichtangaben
Die Registrierung verlangt einen festen Satz von sieben Angaben in der Reihenfolge des Gesetzes:
| # | Angabe |
|---|---|
| 1 | Name der Einrichtung |
| 2 | Anschrift und Kontaktdaten (ggf. EU-Vertreter, § 28 Abs. 4) |
| 3 | Sektor(en), Teilsektor(en), Art(en) nach Anlage 1 oder 2 |
| 4 | EU-Mitgliedstaaten, in denen Dienste erbracht werden |
| 5 | IP-Adressbereiche (sofern vorhanden) |
| 6 | Haupt- und EU-Niederlassungen (bzw. Vertreter) |
| 7 | § 25-Schwellenwerte und Einstufung wesentlich/wichtig |
Feldgenaue Erläuterungen: Die 7 § 29-Pflichtangaben.
2. Risikomanagement-Vorlage (§ 32 Abs. 4) — die zehn Mindestinhalte
Ein § 32-Konzept sollte je Buchstabe a–j festhalten, was umgesetzt ist und wie es belegt wird:
- a) Risikoanalyse & Sicherheitskonzepte · b) Bewältigung von Sicherheitsvorfällen · c) Betriebskontinuität (Backup/Wiederherstellung/Krisenmanagement) · d) Lieferkettensicherheit · e) Sicherheit bei Erwerb/Entwicklung/Wartung · f) Bewertung der Wirksamkeit · g) Cyberhygiene & Schulung · h) Kryptografie · i) Personalsicherheit, Zugriffskontrolle, Asset-Management · j) Multi-Faktor-Authentifizierung & gesicherte Kommunikation.
Diese a–j sind gesetzliche Mindestinhalte, kein abschließender Haken-Katalog (§ 32 Abs. 3/4). Umsetzungshinweise: Die 10 § 32-Maßnahmen.
3. Meldevorlage (§ 34) — die Fristenkette
Eine Vorfallmeldung folgt einer festen Kaskade an das zuständige CSIRT:
- 24 h — Frühwarnung nach Kenntnisnahme
- 72 h — Meldung mit Bewertung (Schweregrad, ggf. Kompromittierungsindikatoren)
- 1 Monat — Abschlussbericht (Ursachen, Abhilfe, ggf. grenzüberschreitende Auswirkungen)
Eine Meldevorlage hält diese Felder bereit, bevor der Ernstfall eintritt. Maßgeblich für „melden ja/nein" ist die Erheblichkeitsschwelle des § 35. → NIS2-Meldepflicht.
4. Selbstdeklarations-Vorlage (§ 33 Abs. 1)
Die Selbstdeklaration (bis 30.9.2027) strukturiert die Information an die Behörde über die umgesetzten § 32-Maßnahmen. Sie baut direkt auf der Risikomanagement-Vorlage auf. → Selbstdeklaration & Nachweis.
Warum statische Vorlagen an Grenzen stoßen
Ein einmal ausgefülltes Word- oder Excel-Dokument bildet vier NIS2-Realitäten nicht ab:
- Fristen. Registrierung bis 31.12.2026, Selbstdeklaration bis 30.9.2027, Meldungen in 24 h / 72 h / 1 Monat — eine Vorlage erinnert nicht.
- Änderungsmeldungen. Neue Niederlassung oder Kontaktstelle? Die Angaben Z 1–5 sind binnen 2 Wochen, Z 6–7 binnen 3 Monaten nachzumelden (§ 29 Abs. 4). Eine statische Datei verfällt still.
- Nachweisbarkeit. Im Aufsichts- oder Prüffall (§ 33) zählt, was Sie wann belegen können — nicht, dass irgendwo ein Dokument liegt.
- Versionierung. Wer hat wann was geändert? Ohne nachvollziehbare Historie ist ein Nachweis angreifbar.
Genau deshalb ist „NIS2-Vorlage herunterladen, ausfüllen, ablegen" der häufigste Scheinfortschritt: Das Dokument existiert, die Pflicht bleibt offen.
Von der Vorlage zum prüffesten Nachweis
Sinnvoller als eine statische Datei ist eine strukturierte, fortschreibbare Dokumentation. Die NISG-Plattform bündelt die sieben § 29-Angaben in einem unveränderlichen Snapshot, leitet aus Ihrer Einstufung datierte Aufgaben mit Fristen-Tracking ab und sichert Nachweise in einem manipulationssicheren Audit-Ledger — also genau dort, wo die statische Vorlage aufhört. Die rechtliche Bewertung und die Einreichung bei der Behörde verbleiben bei Ihnen; die Plattform unterstützt Struktur, Aktualität und Nachweis.
Statt Vorlage ausfüllen: § 29-Paket strukturiert erstellen
Erstellen Sie Ihre Registrierungsangaben als unveränderlichen Snapshot mit Fristen-Tracking — und behalten Sie Änderungs- und Nachweispflichten im Blick. → Jetzt kostenlos starten
Häufige Fragen (FAQ)
Gibt es eine offizielle NIS2-Vorlage? Das Gesetz gibt Inhalte vor (z. B. die sieben § 29-Angaben, die zehn § 32-Mindestinhalte), aber kein amtliches Formularmuster zum Download. Maßgeblich ist, dass Ihre Dokumentation diese Inhalte vollständig und belegbar abbildet.
Reicht eine Word- oder Excel-Vorlage für NIS2? Als Startstruktur ja, als Nachweis nur eingeschränkt. NIS2 verlangt fortlaufende Aktualität (Änderungsmeldungen, § 29 Abs. 4), Fristeneinhaltung und prüffeste Nachweise (§ 33) — das leistet ein statisches Dokument nicht.
Welche NIS2-Vorlagen brauche ich mindestens? Vier: für die Registrierung (§ 29), das Risikomanagement (§ 32 a–j), die Vorfallmeldung (§ 34) und die Selbstdeklaration (§ 33).
Wo bekomme ich die § 29-Vorlage? Den genauen Feldsatz finden Sie unter Die 7 § 29-Pflichtangaben; die Plattform erzeugt daraus ein strukturiertes, prüffestes Registrierungspaket.
Garantiert eine ausgefüllte Vorlage die NIS2-Konformität? Nein. Eine Vorlage ordnet die Inhalte; die Konformität ergibt sich aus der tatsächlichen Umsetzung und ihrem Nachweis. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. I Nr. 94/2025). Quellen: RIS – NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025, nis.gv.at, WKO.