In Kürze: Die NIS2-/NISG-2026-Registrierung erfolgt elektronisch — nach den aktuellen Behörden- und Rechtsquellen über das Unternehmensserviceportal (USP), wo der Dienst „NIS2 Formular" bereitsteht (usp.gv.at). Fachlich zuständig ist das Bundesamt für Cybersicherheit (im BMI). Sie brauchen einen Mein-USP-Zugang, die sieben § 29-Angaben und müssen bis 31.12.2026 registriert sein. Noch nicht sicher, ob Sie betroffen sind? → Erst Geltungsbereich prüfen.
Das NISG 2026 verlangt die Registrierung „elektronisch über einen sicheren, strukturierten Kommunikationskanal" bei der Cybersicherheitsbehörde (§ 29 Abs. 2), nennt aber selbst keine Portal-Adresse. Diese Anleitung beschreibt den nach aktuellem Stand vorgesehenen Weg über das USP.
⚠️ Wichtig: Der USP-Weg ist nach Behörden- und Rechtsquellen der vorgesehene Kanal, der genaue Masken-/Klickablauf wird von der Behörde laufend konkretisiert. Bestätigen Sie den aktuellen Ablauf unmittelbar vor der Einreichung anhand der dann gültigen USP-/Behördenangaben.
Schritt 1Mein-USP-Zugang einrichten
Das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) ist Österreichs zentraler digitaler Behördenzugang für Unternehmen. Voraussetzung für die Registrierung:
- USP-Konto Ihres Unternehmens vorhanden bzw. angelegt.
- Anmeldung über ID Austria (bzw. die vorgesehenen Identifikationswege).
- Verfahrensrechte der handelnden Person für den NIS-Dienst in der USP-Administration zugeordnet.
Schritt 2Den Dienst „NIS2 Formular" aufrufen
Nach dem Einstieg in Mein USP rufen Sie den NIS-Dienst auf — auf der USP-Seite als „NIS2 Formular" bezeichnet (usp.gv.at/services/mein-usp/NISxP.html). Über diesen Dienst kommen Einrichtungen ihren NISG-Pflichten elektronisch nach; der technische Betrieb liegt beim USP Service Center, fachlich zuständig ist das Bundesamt für Cybersicherheit (BMI).
Schritt 3Die sieben § 29-Angaben eingeben
Halten Sie die sieben Pflichtangaben nach § 29 Abs. 2 bereit — in dieser Reihenfolge:
| # | Angabe |
|---|---|
| 1 | Name der Einrichtung |
| 2 | Anschrift und Kontaktdaten (ggf. EU-Vertreter nach § 28 Abs. 4) |
| 3 | Sektor(en), Teilsektor(en), Art(en) nach Anlage 1 oder 2 |
| 4 | EU-Mitgliedstaaten, in denen Dienste erbracht werden |
| 5 | IP-Adressbereiche (sofern vorhanden) |
| 6 | Haupt- und EU-Niederlassungen (bzw. Vertreter, falls nicht in der EU) |
| 7 | § 25-Schwellenwerte und Einstufung wesentlich/wichtig |
Die feldgenaue Aufstellung mit Erläuterungen: Die 7 § 29-Pflichtangaben.
Schritt 4Kontaktstelle benennen
Sehen Sie eine Kontaktstelle für die Behördenkommunikation vor — mindestens Telefonnummer und E-Mail-Adresse (§ 29 Abs. 6). Über diesen Kanal erreicht Sie die Behörde z. B. im Vorfall- oder Prüffall.
Schritt 5Absenden und Nachweis sichern
- Angaben prüfen und absenden.
- Bestätigung/Eingangsnachweis sichern und prüffest ablegen.
- Interne Kopie der eingereichten Angaben vorhalten — Sie müssen spätere Änderungen fristgerecht melden (Z 1–5 binnen 2 Wochen, Z 6–7 binnen 3 Monaten, § 29 Abs. 4) und im Audit nachweisen können, was Sie wann gemeldet haben.
💡 Tipp: Bereiten Sie das vollständige § 29-Paket vor dem USP-Login auf — die Datenbeschaffung (Niederlassungen, IP-Bereiche, Einstufung) dauert länger als das Ausfüllen selbst.
Frist und Folgen
Die Erstregistrierung muss bis 31.12.2026 abgeschlossen sein (drei Monate ab Inkrafttreten, § 29 Abs. 3). Eine verspätete oder unterlassene Registrierung bzw. wissentlich falsche Angaben gelten als administrativer Verstoß: Geldstrafe bis 50.000 €, im Wiederholungsfall bis 100.000 € (§ 45 Abs. 4) — nicht die oft zitierte Millionen-Schlagzeile, die für inhaltliche Pflichtverstöße gilt. Hintergrund: Registrierungs-Leitfaden und NIS2-Strafen.
§ 29-Paket vorbereiten — bevor Sie ins USP einsteigen
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Häufige Fragen (FAQ)
Wo registriere ich mein Unternehmen nach NIS2? Elektronisch bei der Cybersicherheitsbehörde (§ 29 Abs. 2) — als Kanal dient nach aktuellem Stand das Unternehmensserviceportal (USP) mit dem Dienst „NIS2 Formular" (usp.gv.at). Bestätigen Sie den genauen Ablauf vor der Einreichung.
Was brauche ich für den USP-Zugang? Ein USP-Konto Ihres Unternehmens, Anmeldung über ID Austria und die passenden Verfahrensrechte für den NIS-Dienst.
Bis wann muss die Registrierung erfolgen? Bis 31. Dezember 2026 (§ 29 Abs. 3).
Was kostet eine verspätete Registrierung? Bis 50.000 €, im Wiederholungsfall bis 100.000 € (§ 45 Abs. 4). Die höheren Rahmen (bis 10 Mio. € / 2 % bzw. 7 Mio. € / 1,4 %) betreffen inhaltliche Pflichtverstöße, nicht die Registrierung selbst.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einstufung trifft allein die zuständige Behörde mit Bescheid. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. I Nr. 94/2025). Quellen: RIS – NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025, USP – NIS2 Formular, nis.gv.at, WKO.